Satzung Initiative Gesundheitswirtschaft e.V.
in der Fassung vom : 25. September 2006
Präambel:
Gute Medizin zu bezahlbaren Preisen: Modernität durch Wettbewerb
Die Chancen der Gesundheitswirtschaft für die Entwicklung unserer Gesellschaft am Beginn des 21. Jahrhunderts sind außerordentlich bedeutsam. Sie können nur genutzt werden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Deshalb ist aktives Handeln gefragt. Modernität durch Wettbewerb verwirklicht gute Medizin zu bezahlbaren Preisen. Dabei kann die Gesundheitswirtschaft einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, die Schere zwischen steigender Nachfrage nach Gesundheitsleistungen in einer Gesellschaft mit wachsendem Anteil älterer Menschen und begrenzten Finanzmitteln aus sozialen Transferleistungen, zu schließen. Das ist für eine humane Gesellschaft von großem, stabilisierendem Wert:
Vertragsprinzip ersetzt die Budgetstruktur als Regelsystem
Die bisherigen Gesundheitsgesetze engen innovative Unternehmen und Institutionen in ihrer Veränderungsbereitschaft eher ein, als dass sie sie stärken. Der status quo wird zu häufig zementiert. Das gilt für die Krankenversicherung genauso wie für Gesundheitsdienstleister, -industrie und Serviceanbieter. Ein regelhaftes Vertragsprinzip kann Qualität und Wirtschaftlichkeit künftig zum Durchbruch verhelfen.
Unternehmerische Kreativität durch Abbau der Überregulierung
Überregulierungen, die die unternehmerische Kreativität der Gesundheitswirtschaft hemmen, müssen abgebaut werden. Dazu zählt die Verpflichtung der Krankenkassen zu nach wie vor weitgehend einheitlich und gemeinsamem Handeln. Auch die Krankenhausplanung und die staatliche Investitionsfinanzierung sind entbehrlich. So stärkt insgesamt die Einführung einer monistischen Finanzierung die unternehmerische Perspektive der Verantwortlichen.
Wachstum durch Konzentration und Vernetzung
In der Konzentration und der Vernetzung der Leistungen liegt die Zukunft der Hochleistungsmedizin. Es geht um zukunftsweisende integrative Arbeitsformen, die die Kompetenzzentren in den Metropolen mit den Gesundheitszentren in der Fläche verbinden. Überkommene Regulierungen, die die Zusammenarbeit bisher behinderten, etwa bei der Realisierung der Telemedizin, müssen beseitigt werden. Die Qualität der Medizin ist bei diesen Aktivitäten immer der Maßstab.
Komplexleistungen zu Komplexpreisen zur Überwindung der Trennung der verschiedenen Sektoren der Medizin.
Ambulante, stationäre, rehabilitative und pflegerische medizinische Hilfen sowie Arzneimittel und die Versorgung mit medizinischen Produkten werden künftig zu Behandlungspaketen zusammengefasst. Die Entstehung von „Markenmedizin“ muss im Interesse der Patienten gefördert werden. Veröffentlichungsverpflichtungen zur Verbesserung der Transparenz sind dazu geeignete Instrumente.
Staat bestimmt Marktordnung und regelt Patientenschutz
Für Nachfragekartelle und Anbietermonopole ist in einem Wettbewerbssystem der Zukunft kein Raum mehr. Der Staat sichert die medizinische Versorgung der Bevölkerung künftig nicht mehr über bürokratische Regulierungen der beteiligten Institutionen, sondern über die Verpflichtung der Krankenkassen, Verträge mit Gesundheitsanbietern abzuschließen, die den gesetzlichen Versicherungsschutz realisieren.
Die Initiative Gesundheitswirtschaft erwartet von der Politik zielgerichtete und entscheidende Schritte zur Schaffung einer patientenorientierten Wettbewerbsordnung im Gesundheitsbereich. Die in ihr vertretenen Unternehmen und Persönlichkeiten sind bereit einen solchen Weg zu begleiten und zu unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Initiative Gesundheitswirtschaft e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird im Vereinsregister Berlin eingetragen
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die „Initiative Gesundheitswirtschaft e.V.“ steht für das hohe ethische Ziel, allen Bürgern moderne Medizin auch in Zukunft verfügbar zu machen und gleichzeitig die Qualität der Leistung zu garantieren. Sie fördert deshalb die Entwicklung einer zukunftsträchtigen Marktordnung zur nachhaltigen Belebung des Wettbewerbs in der Gesundheitsbranche. Sie unterstützt politische Aktivitäten, die diesem Ziel dienen und ist somit Partner einer derart reformorientierten Politik. Es geht ihr darum, dieser bedeutenden Zukunftsbranche einen gesetzlichen Rahmen zu verschaffen, der die Kreativität der Akteure im Interesse der Patienten herausfordert und der künftiges Wachstum der Unternehmen der Gesundheitswirtschaft zum Wohle der Volkswirtschaft ermöglicht.
2. Zur Erreichung dieser Ziele schließen sich Persönlichkeiten, Unternehmen und Institutionen aus der Gesundheitsbranche zusammen. Die Vereinszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
2.1 Information und Gedankenaustausch über aktuelle Entwicklungen in der Gesundheitswirtschaft
2.2. Stellungnahmen zu relevanten Entwicklungen in der Gesundheitswirtschaft
2.3 Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung und Etablierung des Gedankens einer wettbewerbsorientierten Gesundheitswirtschaft
2.4 Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, die eine dem Vereinszweck gleichartige Zielrichtung verfolgen
2.5 Veranstaltungen und Veröffentlichungen
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Ziele des Vereins aktiv zu befördern.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Soweit eine juristische Person Mitglied des Vereins wird, benennt sie gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, insbesondere die Stimmrechte wahrnimmt. Änderungen in der Person des Vertreters sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kuratorium
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
1.1 der / dem Vorsitzenden
1.2 der / dem Stellv. Vorsitzenden
1.3 der / dem Schatzmeister/in
Eine Erweiterung des Vorstandes um
1.1 bis zu zwei weitere Stellv. Vorsitzende
1.2 bis zu 5 Beisitzern / Beisitzerinnen
ist möglich.
§ 11 Kuratorium
1. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt für zwei Jahre, erneute Berufung ist möglich. Der Vorstand des Vereins benennt ein Kuratoriumsmitglied als Sprecher des Kuratoriums,
2. Das Kuratorium berät den Vorstand. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt ein Vorstandsmitglied oder ein von diesem Delegierter mit Stimmrecht teil.
3. Die Empfehlungen des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des zwecks mindestens einen Monat vorher einberufen wird. Der Antrag hierzu muss von mindestens dem fünften Teil der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag schriftlich mitzuteilen.
2. Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden über die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
3. Zur Beschlussfassung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den „Industrie- und Handelskammertag e.V.“, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 25. September 2006.
